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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52 StBerG, Urkunde
§ 52 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Unterabschnitt – Steuerberatungsgesellschaft
§ 52 StBerG – Urkunde
Über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die zuständige Steuerberaterkammer eine Urkunde aus.
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