Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 StBerG, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
§ 32 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 32 StBerG – Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2Sie bedürfen der Bestellung. 3Sie üben einen freien Beruf aus. 4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.