Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 80 SG, Konkurrenzregelung
§ 80 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 6. – Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 SG – Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.
Zu § 80: Neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 678).