Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 99 SG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 99 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.
Zu § 99: Angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).