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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 87c UrhG, Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
- 1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- 2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
- 3.
- 4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
- 5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
- 6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.
(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.
(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Zu § 87c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870), geändert durch G vom 8. 5. 1998 (BGBl I S. 902), 1. 9. 2017 (BGBl I S. 3346), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2014) und 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).