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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 ArbnErfG, Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 33 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 5. – Schiedsverfahren
§ 33 ArbnErfG – Verfahren vor der Schiedsstelle
(1) 1Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind § 41 bis 48, §§ 1042 Abs. 1 und 1050 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 2 § 1042 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.
(2) Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
§ 33 Abs. 1: ZPO 310-4, 2. ÜberlG 424-3-2, ArbeitsgerichtsG 320-1
Zu § 33: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224).