Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 UBGG, Unzulässige Geschäfte
§ 5 UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Bundesrecht
§ 5 UBGG – Unzulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.
(2) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. 2Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.
Zu § 5: Geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010) und 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1672).