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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 26 UBGG, Übergangsvorschriften
§ 26 UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Bundesrecht
§ 26 UBGG – Übergangsvorschriften
(1) 1Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. 2In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von zehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt.
(2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen eine Frist von zehn Jahren tritt.
(3) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zurechnung bis zum Ablauf von zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies gilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in der vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bereits abgelaufen war.