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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20 UBGG, Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
§ 20 UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Bundesrecht
§ 20 UBGG – Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
(1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.
(2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.
Zu § 20: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).