Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 17 UBGG, Widerruf
§ 17 UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Bundesrecht
§ 17 UBGG – Widerruf
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
- 1.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwer wiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
- 2.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
- 3.
entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
- 4.
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.
Zu § 17: Geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1672).