Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 156 GenG, Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
§ 156 GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht
Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
§ 156 GenG – Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
(1) 1 § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 2Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 statt. 3 § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Zu § 156: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).