Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 91 AktG, Organisation; Buchführung
§ 91 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand
§ 91 AktG – Organisation; Buchführung
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
Zu § 91: Geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1534) (1. 7. 2021).