Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 261a AktG, Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 261a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung → Dritter Abschnitt – Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
§ 261a AktG – Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzuteilen, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist.
Zu § 261a: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3408), geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330), 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2565) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637).