Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 211 AktG, Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 211 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 211 AktG – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)
Zu § 211: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).