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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 188 AktG, Anmeldung und Eintragung der Durchführung
§ 188 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 188 AktG – Anmeldung und Eintragung der Durchführung
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. 2Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1.
die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt;
- 2.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 183 zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind;
- 3.
eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden.
(4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
Zu § 188: Geändert durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).