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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45e UmwG, Anzuwendende Vorschriften
§ 45e UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45e UmwG – Anzuwendende Vorschriften
1Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.
Zu § 45e: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).
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