Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45a UmwG, Möglichkeit der Verschmelzung
§ 45a UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45a UmwG – Möglichkeit der Verschmelzung
1Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). 2 § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Zu § 45a: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).