Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 248a UmwG, Gewährung zusätzlicher Aktien
§ 248a UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 248a UmwG – Gewährung zusätzlicher Aktien
1Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.
Zu § 248a: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).