Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 300 UmwG, Abfindungsangebot
§ 300 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 300 UmwG – Abfindungsangebot
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Zu § 300: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).