Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 290 UmwG, Abfindungsangebot
§ 290 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 290 UmwG – Abfindungsangebot
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Zu § 290: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).