Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 284 UmwG, Beschluss der Mitgliederversammlung
§ 284 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 284 UmwG – Beschluss der Mitgliederversammlung
1Der Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. 2Im Übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Zu § 284: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).