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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 280 UmwG, Wirkungen des Formwechsels
§ 280 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
§ 280 UmwG – Wirkungen des Formwechsels
1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. 2 § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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