Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 239 UmwG, Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 239 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 239 UmwG – Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
(1) 1In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. 2In der Hauptversammlung kann der Umwandlungsbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Zu § 239: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).