Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 231 UmwG, Mitteilung des Abfindungsangebots
§ 231 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 231 UmwG – Mitteilung des Abfindungsangebots
1Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. 2Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekannt gemacht wird.
Zu § 231: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044).