Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 195 UmwG, Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
§ 195 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 195 UmwG – Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die in dem Beschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen sind oder dass die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.
Zu § 195: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).