Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 166 UmwG, Haftung der Stiftung
§ 166 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
§ 166 UmwG – Haftung der Stiftung
1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2 § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.