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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 UmwG, Prüfung der Verschmelzung
§ 9 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 9 UmwG – Prüfung der Verschmelzung
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft.
(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.