Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 LPartG, Güterstand
§ 6 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 6 LPartG – Güterstand
1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2 § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zu § 6: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).