Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 LPartG, Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
§ 5 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 5 LPartG – Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2 § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zu § 5: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).