Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 7 EGBGB, Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Art. 7 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Zweiter Abschnitt – Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Art. 7 EGBGB – Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1) 1Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.
(2) 1Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. 3Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.
Zu Art. 7: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).