Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 2 EGBGB
Art. 2 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erstes Kapitel – In-Kraft-Treten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
Art. 2 EGBGB
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.