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Art. 17b EGBGB, Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
Art. 17b EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Dritter Abschnitt – Familienrecht
Art. 17b EGBGB – Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 3Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. 4Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.
(2) Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 17a gelten entsprechend.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
(4) Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.
(5) 1Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. 2Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.
Zu Artikel 17b: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2001 (BGBl I S. 3513), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), 23. 5. 2011 (BGBl I S. 898), 23. 1. 2013 (BGBl I S. 101), 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010), 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2787), 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2573), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639), 19. 3. 2020 (BGBl I S. 541) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).