Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 31 FGO, Dienstaufsicht
§ 31 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt IV – Gerichtsverwaltung
§ 31 FGO – Dienstaufsicht
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.