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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 137 FGO, Kostentragung trotz Obsiegen
§ 137 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt I – Kosten
§ 137 FGO – Kostentragung trotz Obsiegen
1Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Zu § 137: Geändert durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3922).