Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 134 FGO, Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
§ 134 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 3 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134 FGO – Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.