Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 209 SGG, Tonaufnahmen
§ 209 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 209 SGG – Tonaufnahmen
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 8. 10. 2017 (BGBl I S. 3546).