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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 197 SGG, Festsetzung der zu erstattenden Kosten
§ 197 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten
§ 197 SGG – Festsetzung der zu erstattenden Kosten
(1) 1Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. 2 § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.