Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 171 SGG, Ablehnung einer Gerichtsperson
§ 171 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision
§ 171 SGG – Ablehnung einer Gerichtsperson
Absatz 1 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Bisheriger Absatz 2 wurde einziger Absatz.
Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, dass der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.