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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 123 SGG, Entscheidung ohne Bindung an Anträge
§ 123 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse
§ 123 SGG – Entscheidung ohne Bindung an Anträge
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
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