Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 311 InsO, Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
§ 311 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 311 InsO – Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.