Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 243 InsO, Abstimmung in Gruppen
§ 243 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§ 243 InsO – Abstimmung in Gruppen
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Zu § 243: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).