Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 182 InsO, Streitwert
§ 182 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Erster Abschnitt – Feststellung der Forderungen
§ 182 InsO – Streitwert
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.