Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 76 DRiG, Altersgrenzen
§ 76 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 3 – Richter im Landesdienst
§ 76 DRiG – Altersgrenzen
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.
Zu § 76: Neugefasst durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl I S. 1010).