Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 48d DRiG, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
§ 48d DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 48d DRiG – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 48a oder 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Zu § 48d: Eingefügt durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 322), geändert durch G vom 29. 6. 1998 (BGBl I S. 1666).