Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24 DRiG, Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
§ 24 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis
§ 24 DRiG – Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1.Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
- 2.Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
- 3.Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
- 4.Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.