Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 12a AsylG, Asylverfahrensberatung
§ 12a AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Asylverfahren → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12a AsylG – Asylverfahrensberatung
1Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. 2Diese erfolgt in zwei Stufen. 3Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. 4Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird.
Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1294).