Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 BerRehaG, Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
§ 29 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Kostenregelung
§ 29 BerRehaG – Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.