Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 BVFG, Datenschutz
§ 16 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verteilung, Rechte und Vergünstigungen
§ 16 BVFG – Datenschutz
1Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. 2Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. 3Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass - und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. 4Dabei dürfen mitgeteilt werden:
- 1.
Namen einschließlich früherer Namen,
- 2.
Tag und Ort der Geburt,
- 3.
Anschrift,
- 4.
Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.