Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 HRG, Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 3 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 HRG – Gleichberechtigung von Frauen und Männern
1Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.