Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8a AsylbLG, Meldepflicht
§ 8a AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
§ 8a AsylbLG – Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.